Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 11
Die Originalurkunden des vorliegenden Übereinkommens, dessen Englischer Text authentisch ist, wird beim Depositär hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Befugten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Budapest, Ungarn, am achten Dezember neunzehnhundertdreiundneunzig.
Dokumentnummer
NOR12125867
Alte Dokumentnummer
N7199546503J