Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnen die Begriffe „Hochschule'' und „Hochschulen'' alle Arten von postsekundärer Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtung, die Abschlüsse oder Diplome auf dieser Ebene bieten, unabhängig von der Bezeichnung dieser Einrichtungen in den Vertragsstaaten.
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr'' den Zeitraum vom 1. September bis 31. August.
(3)Absatz 3,An diesen Einrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zu und einschließlich Doktorats- und Postgraduate Ebene dann im Rahmen von CEEPUS förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen Teil seiner bzw. ihrer wissenschaftlichen und/oder beruflichen Ausbildung darstellt.
Darüber hinaus unterstützt CEEPUS auch die akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die mitteleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.
CEEPUS übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.
Schlagworte
Ausbildungseinrichtung, Doktoratsgraduat
Dokumentnummer
NOR12125858
Alte Dokumentnummer
N7199546494J