Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 137/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens bezeichnen die Begriffe „Hochschule'' und „Hochschulen'' alle Arten von postsekundärer Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtung, die Abschlüsse oder Diplome auf dieser Ebene bieten, unabhängig von der Bezeichnung dieser Einrichtungen in den Vertragsstaaten.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr'' den Zeitraum vom 1. September bis 31. August.
  3. Absatz 3,An diesen Einrichtungen eingeschriebene Studierende sind unabhängig von der Studienrichtung bis zu und einschließlich Doktorats- und Postgraduate Ebene dann im Rahmen von CEEPUS förderungsberechtigt, wenn das gemäß dem vorliegenden Übereinkommen an einer Gasthochschule oder Gasteinrichtung durchgeführte und auf den Studienplan der Heimathochschule abgestimmte Auslandsstudium einen Teil seiner bzw. ihrer wissenschaftlichen und/oder beruflichen Ausbildung darstellt.

Darüber hinaus unterstützt CEEPUS auch die akademische Mobilität von Lehrkräften von Hochschuleinrichtungen, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die mitteleuropäische Dimension der Studienpläne zu fördern.

CEEPUS übernimmt keine Kosten für Forschung und industrielle Entwicklungen.

Schlagworte

Ausbildungseinrichtung, Doktoratsgraduat

Gesetzesnummer

10009973

Dokumentnummer

NOR12125858

Alte Dokumentnummer

N7199546494J