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Art. 3

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 137/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Hiemit wird ein Gemeinsames Ministerkomitee, bestehend aus jeweils einem Vertreter einer jeden Vertragspartei konstituiert. Das Gemeinsame Ministerkomitee ist verantwortlich für (i) alle Schritte und Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung von CEEPUS, sowie für (ii) die Annahme von Evaluierungsberichten und Strukturänderungen des Programms.
  2. Absatz 2,Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Minister, die an einer Teilnahme des Treffens verhindert sind, werden durch ihre hochrangigen Beamten vertreten. Das Gemeinsame Ministerkomitee kann einen Rat aus hochrangigen Beamten einer jeden Vertragspartei ernennen, der über vorher vom Gemeinsamen Ministerkomitee festgelegte Themenbereiche entscheidet.
  3. Absatz 3,Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt jeweils eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres.
  4. Absatz 4,Das Gemeinsame Ministerkomitee unternimmt alle Anstrengungen, um alle Entscheidungen zur Umsetzung und Förderung des Programms gemäß der Beschreibung in Annex römisch eins einvernehmlich herbeizuführen. Kann Einvernehmen nicht hergestellt werden, so soll der betreffende Sachverhalt durch Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Gemeinsamen Ministerkomitees entschieden werden.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich des Jahresbudgets aller Vertragsparteien und ihrer Austauschquoten, dh. der Anzahl an Stipendienmonaten pro akademischen Jahr zur leichteren Umsetzung der in Annex römisch eins beschriebenen Aktivitätsbereiche, macht jede Vertragspartei einen Quotenvorschlag. Das Gemeinsame Ministerkomitee entscheidet sodann einstimmig und bindend über alle Quotenvorschläge.

Gesetzesnummer

10009973

Dokumentnummer

NOR12125859

Alte Dokumentnummer

N7199546495J