Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex I (Aktivitätsbereiche 1 bis 4) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee, bzw. dem gemäß Art. 3 vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen Beamten, getroffen. Hochschullehrer oder andere Experten sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex römisch eins (Aktivitätsbereiche 1 bis 4) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee, bzw. dem gemäß Artikel 3, vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen Beamten, getroffen. Hochschullehrer oder andere Experten sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.
(2)Absatz 2,Nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS-Büro zur Wahrnehmung der untenstehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:
Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat und den übrigen Nationalen Büros,
Vorbereitung von Zuerkennungen,
Sicherstellung eines Studienplatzes für Stipendienempfänger aus den anderen Vertragsparteien,
Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex I, Aktivitätsbereich 5),Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex römisch eins, Aktivitätsbereich 5),
Organisation der Auszahlung von Stipendien,
Entgegennahme von Berichten,
Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms,
Dokumentnummer
NOR12125860
Alte Dokumentnummer
N7199546496J