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Art. 4

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 137/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex römisch eins (Aktivitätsbereiche 1 bis 4) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee, bzw. dem gemäß Artikel 3, vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen Beamten, getroffen. Hochschullehrer oder andere Experten sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.
  2. Absatz 2,Nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS-Büro zur Wahrnehmung der untenstehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:
    • Strichaufzählung
      Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat und den übrigen Nationalen Büros,
    • Strichaufzählung
      Annahme von Anträgen,
    • Strichaufzählung
      Vorbereitung von Zuerkennungen,
    • Strichaufzählung
      Sicherstellung eines Studienplatzes für Stipendienempfänger aus den anderen Vertragsparteien,
    • Strichaufzählung
      Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex römisch eins, Aktivitätsbereich 5),
    • Strichaufzählung
      Organisation der Auszahlung von Stipendien,
    • Strichaufzählung
      Entgegennahme von Berichten,
    • Strichaufzählung
      Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms,
    • Strichaufzählung
      Jahresberichte.

Gesetzesnummer

10009973

Dokumentnummer

NOR12125860

Alte Dokumentnummer

N7199546496J