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Art. 5

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 137/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Ein CEEPUS-Generalsekretariat ist in Wien zu errichten. Das CEEPUS-Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung. Das CEEPUS-Generalsekretariat, das dort beschäftigte Personal sowie an das CEEPUS-Generalsekretariat delegierte Vertreter der Vertragsparteien verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Privilegien und Immunitäten.
  2. Absatz 2,Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS-Generalsekretariats wird auf österreichischen Vorschlag vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmigen Beschluß des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.
  3. Absatz 3,Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS-Generalsekretariats, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, zusätzliches Personal auf eigene Kosten an das Generalsekretariat zu entsenden.

Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin legt die Geschäftsordnung des CEEPUS-Generalsekretariats fest und setzt das Gemeinsame Ministerkomitee darüber in Kenntnis.

  1. Absatz 4,Das CEEPUS-Generalsekretariat dient einzig als Koordinations- und Evaluierungseinrichtung, während hingegen die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget für akademische Mobilität und die in Annex römisch eins beschriebenen Austauschaktivitäten behalten.
  2. Absatz 5,Darüber hinaus hat das CEEPUS-Generalsekretariat:
    • Strichaufzählung
      die Verantwortung für die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit zu beraten;
    • Strichaufzählung
      Informationen über die Hochschulen der Vertragsparteien zu publizieren, um die akademische Mobilität zwischen diesen Hochschulen zu fördern;
    • Strichaufzählung
      die Verantwortung für die Vorbereitung eines jährlichen Fortschrittsberichts und die Gesamtevaluation des Programms zu übernehmen;
    • Strichaufzählung
      Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung zu unterbreiten;
    • Strichaufzählung
      die Verantwortung für Vorbereitung, Organisation und Sitzungsprotokoll der Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees übernehmen Anmerkung, richtig: zu übernehmen);
    • Strichaufzählung
      auf Wunsch die Umsetzung von Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees zu unterstützen.

Schlagworte

Koordinationseinrichtung

Gesetzesnummer

10009973

Dokumentnummer

NOR12125861

Alte Dokumentnummer

N7199546497J