Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Ein CEEPUS-Generalsekretariat ist in Wien zu errichten. Das CEEPUS-Generalsekretariat hat eine zur Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Rechtsstellung. Das CEEPUS-Generalsekretariat, das dort beschäftigte Personal sowie an das CEEPUS-Generalsekretariat delegierte Vertreter der Vertragsparteien verfügen über die zur Wahrnehmung ihrer Funktionen erforderlichen Privilegien und Immunitäten.
(2)Absatz 2,Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin des CEEPUS-Generalsekretariats wird auf österreichischen Vorschlag vom Gemeinsamen Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin kann vor Ende seiner/ihrer Amtsperiode durch einstimmigen Beschluß des Gemeinsamen Ministerkomitees abberufen werden.
(3)Absatz 3,Die Kosten der erforderlichen Infrastruktur des CEEPUS-Generalsekretariats, einschließlich der Gehälter des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin und des Personals, werden von der Republik Österreich getragen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, zusätzliches Personal auf eigene Kosten an das Generalsekretariat zu entsenden.
Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin legt die Geschäftsordnung des CEEPUS-Generalsekretariats fest und setzt das Gemeinsame Ministerkomitee darüber in Kenntnis.
(4)Absatz 4,Das CEEPUS-Generalsekretariat dient einzig als Koordinations- und Evaluierungseinrichtung, während hingegen die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget für akademische Mobilität und die in Annex I beschriebenen Austauschaktivitäten behalten.Das CEEPUS-Generalsekretariat dient einzig als Koordinations- und Evaluierungseinrichtung, während hingegen die Vertragsparteien die volle finanzielle Oberhoheit über ihr nationales Budget für akademische Mobilität und die in Annex römisch eins beschriebenen Austauschaktivitäten behalten.
(5)Absatz 5,Darüber hinaus hat das CEEPUS-Generalsekretariat:
die Verantwortung für die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen und die Vertragsparteien hinsichtlich der Informationstätigkeit zu beraten;
Informationen über die Hochschulen der Vertragsparteien zu publizieren, um die akademische Mobilität zwischen diesen Hochschulen zu fördern;
die Verantwortung für die Vorbereitung eines jährlichen Fortschrittsberichts und die Gesamtevaluation des Programms zu übernehmen;
Vorschläge zur weiteren Programmentwicklung zu unterbreiten;
die Verantwortung für Vorbereitung, Organisation und Sitzungsprotokoll der Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees übernehmen (Anm.: richtig: zu übernehmen);die Verantwortung für Vorbereitung, Organisation und Sitzungsprotokoll der Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees übernehmen Anmerkung, richtig: zu übernehmen);
auf Wunsch die Umsetzung von Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees zu unterstützen.
Schlagworte
Koordinationseinrichtung
Dokumentnummer
NOR12125861
Alte Dokumentnummer
N7199546497J