Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Ein Bericht über das vorliegende Übereinkommen muß vor Ablauf des dritten akademischen Jahres nach Inkrafttreten vorgelegt werden. Dieser Bericht muß auf einer Gesamtevaluation von CEEPUS aufgebaut sein.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung dieses Übereinkommens beantragen. Dazu muß die betreffende Vertragspartei ein schriftliches Ansuchen an den Vorsitzenden des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung des vorliegenden Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.
Dokumentnummer
NOR12125863
Alte Dokumentnummer
N7199546499J