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Art. 7

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 137/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. Mit Zustimmung der Vertragsparteien ist eine Verlängerung für einen weiteren Zeitraum möglich. Ein Bericht über das vorliegende Übereinkommen muß vor Ablauf des dritten akademischen Jahres nach Inkrafttreten vorgelegt werden. Dieser Bericht muß auf einer Gesamtevaluation von CEEPUS aufgebaut sein.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Änderung dieses Übereinkommens beantragen. Dazu muß die betreffende Vertragspartei ein schriftliches Ansuchen an den Vorsitzenden des Gemeinsamen Ministerkomitees und die übrigen Vertragsparteien richten. Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich einer Abänderung des vorliegenden Übereinkommens bedürfen der einstimmigen Entscheidung des Gemeinsamen Ministerkomitees.

Gesetzesnummer

10009973

Dokumentnummer

NOR12125863

Alte Dokumentnummer

N7199546499J