Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 137/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen liegt am 8. Dezember 1993 zur Unterzeichnung durch die Republik Bulgarien, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien und die Republik Ungarn in Budapest, Ungarn auf. Danach ist es zum Beitritt offen.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen und allfällige Änderungen davon müssen von den Vertragsparteien genehmigt werden; die Originalurkunden sind beim Ungarischen Ministerium für Erziehung und Kultur, in diesem Übereinkommen „der Depositär'', zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Originalurkunden durch mindestens drei Vertragsparteien in Kraft.
  4. Absatz 4,Jeder in Para. 1 nicht erwähnte Staat kann diesem Übereinkommen durch einstimmige Einladung seitens des Gemeinsamen Ministerkomitees beitreten. Jeder Staat, der den Status einer Vertragspartei anstrebt, kann den Depositär schriftlich von seiner Absicht unterrichten.
  5. Absatz 5,Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
  6. Absatz 6,Jeder Staat, der erst nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens den Status einer Vertragspartei erlangt hat, darf nur gemäß der einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Vorgangsweise vollständig an den in Annex römisch eins niedergelegten Programmaktivitäten teilnehmen.

Gesetzesnummer

10009973

Dokumentnummer

NOR12125864

Alte Dokumentnummer

N7199546500J