Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen liegt am 8. Dezember 1993 zur Unterzeichnung durch die Republik Bulgarien, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien und die Republik Ungarn in Budapest, Ungarn auf. Danach ist es zum Beitritt offen.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen und allfällige Änderungen davon müssen von den Vertragsparteien genehmigt werden; die Originalurkunden sind beim Ungarischen Ministerium für Erziehung und Kultur, in diesem Übereinkommen „der Depositär'', zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Originalurkunden durch mindestens drei Vertragsparteien in Kraft.
(4)Absatz 4,Jeder in Para. 1 nicht erwähnte Staat kann diesem Übereinkommen durch einstimmige Einladung seitens des Gemeinsamen Ministerkomitees beitreten. Jeder Staat, der den Status einer Vertragspartei anstrebt, kann den Depositär schriftlich von seiner Absicht unterrichten.
(5)Absatz 5,Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
(6)Absatz 6,Jeder Staat, der erst nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens den Status einer Vertragspartei erlangt hat, darf nur gemäß der einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Vorgangsweise vollständig an den in Annex I niedergelegten Programmaktivitäten teilnehmen.Jeder Staat, der erst nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens den Status einer Vertragspartei erlangt hat, darf nur gemäß der einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Vorgangsweise vollständig an den in Annex römisch eins niedergelegten Programmaktivitäten teilnehmen.
Dokumentnummer
NOR12125864
Alte Dokumentnummer
N7199546500J