Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 137/1995Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Austritt aus dem Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens sechs Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositär in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, daß der Austritt erst nach einer Zeitdauer von mehr als sechs aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositärs wirksam wird.
Dokumentnummer
NOR12125865
Alte Dokumentnummer
N7199546501J