Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 137/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des „CEEPUS``

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 137/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 9

Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Austritt aus dem Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens sechs Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositär in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, daß der Austritt erst nach einer Zeitdauer von mehr als sechs aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositärs wirksam wird.

Gesetzesnummer

10009973

Dokumentnummer

NOR12125865

Alte Dokumentnummer

N7199546501J