Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Kunstgeschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß § 4 Abs. 1 lit. a UBVO, BGBl. Nr. 510/1988, die Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 2 AHStG ersetzt werden.Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, UBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988,, die Voraussetzung für die Inskription des dritten einrechenbaren Semesters bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AHStG ersetzt werden. (2)Absatz 2,Diese Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil.
(3)Absatz 3,Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Bei Bedarf können Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission, welche die entsprechende Lehrbefugnis besitzen, ausgewählt werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125920
Alte Dokumentnummer
N7199548875J