Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1995 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 399/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.199530.09.2003 BGBl. Nr. 399/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Kunstgeschichte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 399/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erster Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Wochenstunden, sofern Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

                        Name des Faches                   Zahl der

                                                        Wochenstunden

  a) Einführung in die Kunstgeschichte, insbesondere

     methodische, terminologische und technologische

     Grundbegriffe ....................................    6 - 10

  b) Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich

     Österreichischer Kunstgeschichte) ................    6 - 10

  c) Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich

     Österreichischer Kunstgeschichte) ................    8 - 14

  d) nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere

     Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß lit. b

     oder lit. c ......................................    6 - 14

  1. Absatz 2,Der Studienplan kann überdies Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Forderung der Lehrziele der Studienrichtung Kunstgeschichte als Freifächer empfohlen wird, vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, AHStG).
  2. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß bis zu 10 Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d und aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes schon im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden können.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009985

Dokumentnummer

NOR12125921

Alte Dokumentnummer

N7199548876J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/399/P4/NOR12125921