Kurztitel
Studienordnung Kunstgeschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erster Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 30 Wochenstunden, sofern Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 26 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Einführung in die Kunstgeschichte, insbesondere
methodische, terminologische und technologische
Grundbegriffe .................................... 6 - 10
b) Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich
Österreichischer Kunstgeschichte) ................ 6 - 10
c) Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich
Österreichischer Kunstgeschichte) ................ 8 - 14
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere
Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß lit. b
oder lit. c ...................................... 6 - 14
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann überdies Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Forderung der Lehrziele der Studienrichtung Kunstgeschichte als Freifächer empfohlen wird, vorsehen (§ 17 Abs. 2 lit. f AHStG).Der Studienplan kann überdies Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Forderung der Lehrziele der Studienrichtung Kunstgeschichte als Freifächer empfohlen wird, vorsehen (Paragraph 17, Absatz 2, Litera f, AHStG).
(3)Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß bis zu 10 Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach gemäß § 6 Abs. 1 lit. d und aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes schon im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß bis zu 10 Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d und aus den Pflicht- und Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes schon im ersten Studienabschnitt besucht und Prüfungen darüber abgelegt werden können.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach