Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Kunstgeschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Methodische, terminologische und technologische Grundbegriffe der Kunstgeschichte,
Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte),
Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte).
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzulegen. Einzelne Teilprüfungen und Prüfungsteile sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum letzten Teil der ersten Diplomprüfung setzt voraus:
den Nachweis der visuellen Begabung,
sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, die Teilnahme an einer Exkursion im In- oder Ausland nach Maßgabe des Studienplanes in der Dauer von mindestens zwei Tagen.
Der Nachweis der visuellen Begabung ist durch die positive Beurteilung der Teilnahme an einer im Studienplan dafür vorzusehenden Lehrveranstaltung zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125922
Alte Dokumentnummer
N7199548877J