Kurztitel
Studienordnung Kunstgeschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 23 bis 25 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte
(einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte
sowie der Kunst eines außereuropäischen Landes) .. 11 - 13
b) Lehrveranstaltungen aus theoretischen und
methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,
Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der
Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte .... 4
c) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der
folgenden Fächer:
1. Denkmalpflege,
2. Museumskunde,
3. Technologie der Künste,
4. Quellenkunde,
5. Historische Hilfswissenschaften,
6. Klassische Archäologie,
7. Mittelalterliche Archäologie,
8. Ikonographie,
9. Geschichte des Films und der Fotografie und
neue Medien ................................... 6
d) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG .......... 2
(2)Absatz 2,Wurde Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte
(einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte
oder die Kunst eines außereuropäischen Landes) ... 12
b) Lehrveranstaltungen aus theoretischen und
methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,
Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der
Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte .... 4
(3)Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenanzahl einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenanzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach