Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1995 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 399/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.199530.09.2003 BGBl. Nr. 399/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Kunstgeschichte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 399/1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 23 bis 25 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

                        Name des Faches                   Zahl der

                                                        Wochenstunden

  a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte

     (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte

     sowie der Kunst eines außereuropäischen Landes) ..   11 - 13

  b) Lehrveranstaltungen aus theoretischen und

     methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,

     Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der

     Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte ....      4

  c) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der

     folgenden Fächer:

     1. Denkmalpflege,

     2. Museumskunde,

     3. Technologie der Künste,

     4. Quellenkunde,

     5. Historische Hilfswissenschaften,

     6. Klassische Archäologie,

     7. Mittelalterliche Archäologie,

     8. Ikonographie,

     9. Geschichte des Films und der Fotografie und

        neue Medien ...................................      6

  d) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ..........      2

  1. Absatz 2,Wurde Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt, umfaßt der zweite Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

                        Name des Faches                   Zahl der

                                                        Wochenstunden

  a) Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte

     (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte

     oder die Kunst eines außereuropäischen Landes) ...     12

  b) Lehrveranstaltungen aus theoretischen und

     methodischen Fächern wie Kunsttheorie, Ästhetik,

     Kunstsoziologie, Kunstpsychologie, Geschichte der

     Kunstwissenschaft und Wissenschaftsgeschichte ....      4

  1. Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt besucht und abgeschlossen wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenanzahl einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009985

Dokumentnummer

NOR12125923

Alte Dokumentnummer

N7199548878J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/399/P6/NOR12125923