Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Kunstgeschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.Paragraph 7,
Sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, setzt die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung die erfolgreiche Teilnahme an höchstens fünf Exkursionen im Inland mit insgesamt zwei bis zehn Tagen und an höchstens zwei Exkursionen ins europäische Ausland mit insgesamt höchstens zehn Tagen sowie die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. d (§ 15 Abs. 5 AHStG) voraus. Sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, setzt die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung die erfolgreiche Teilnahme an höchstens fünf Exkursionen im Inland mit insgesamt zwei bis zehn Tagen und an höchstens zwei Exkursionen ins europäische Ausland mit insgesamt höchstens zehn Tagen sowie die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, (Paragraph 15, Absatz 5, AHStG) voraus.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125924
Alte Dokumentnummer
N7199548879J