Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Kunstgeschichte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte oder die Kunst eines außereuropäischen Landes),
sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, die gemäß § 6 Abs. 1 lit. b und c gewählten Fächer, sofern Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.sofern Kunstgeschichte als erste Studienrichtung gewählt wurde, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und c gewählten Fächer, sofern Kunstgeschichte als zweite Studienrichtung gewählt wurde, das gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, gewählte Fach.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und umfaßt:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als Schwerpunkt der Studienrichtung Kunstgeschichte oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125925
Alte Dokumentnummer
N7199548880J