Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulveranstaltungenverordnung 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1995Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
70/06 Schulunterricht
Text
4. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 11.Paragraph 11,
Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den §§ 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist. Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den Paragraphen 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
NOR12125996
alte Dokumentnummer
N7199549499J