Rechtstracker.at

§ 7 SchVV

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 498/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 498/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 498/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchVV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Richtlinien für die Durchführung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, allfälliger Treffpunkt außerhalb der Schule, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis).
  2. Absatz 2,Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben.
  3. Absatz 3,Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009986

Dokumentnummer

NOR12125992

alte Dokumentnummer

N7199549495J