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Art. 2

Fassungen
ab 26.12.1994 — BGBl. Nr. 553/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute26.12.1994 BGBl. Nr. 553/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1995,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

26.12.1994BGBl. Nr. 553/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit erstreckt sich auf
    1. Litera a
      gemeinsame Forschungsprojekte auf allen Gebieten der Grundlagen- und angewandten Forschung zu Themen von beiderseitigem wissenschaftlichen Interesse;
    2. Litera b
      Forschungsseminare und Workshops, im besonderen zur Entwicklung und Erarbeitung von gemeinsamen Projekten oder zur Präsentation von Forschungsergebnissen;
    3. Litera c
      den Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten von Universitäten, Forschungsinstituten und anderen entsprechenden Organisationen zur Untersuchung verschiedener wissenschaftlich-technischer Aspekte und Probleme;
    4. Litera d
      den Austausch von wissenschaftlich-technischen Daten, wissenschaftspolitischem Informationsmaterial, Forschungsergebnissen sowie von Publikationen.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf das gesamte Spektrum wissenschaftlich-technischer Bereiche, einschließlich der Geistes- und Sozialwissenschaften an den Universitäten und Forschungsinstitutionen, einschließlich nationaler Laboratorien und anderer entsprechender Einrichtungen.
  3. Absatz 3,Die Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß der Austausch von Wissenschaftlern und Experten einerseits und die Unterstützung von Tagungen, Workshops oder Seminaren andererseits nicht die primären Ziele der Zusammenarbeit darstellen; es soll vielmehr die Teilnahme an diesen Aktivitäten als Teil zukünftiger oder bestehender gemeinsamer Forschungsprojekte oder langfristiger Austauschaufenthalte oder als Teil von Evaluierungsverfahren gefördert und unterstützt werden.

Schlagworte

Grundlagenforschung, Geisteswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009987

Dokumentnummer

NOR12126046

alte Dokumentnummer

N7199550068J