Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.11.1995 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 690/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.11.199531.07.1997 BGBl. Nr. 690/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement“ und „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 690/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Der Rektor oder die Rektorin der Universität Klagenfurt hat an Absolventen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement“ und an Absolventinnen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10009988

Dokumentnummer

NOR12126067

Alte Dokumentnummer

N7199551201J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/690/P1/NOR12126067