Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement“ und „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 690/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Klagenfurt hat an Absolventen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmanagement“ und an Absolventinnen des von der Fakultät für Kulturwissenschaften durchgeführten Hochschullehrganges für leitende Fachkräfte im Gesundheitswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR12126067
Alte Dokumentnummer
N7199551201J