Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ und „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 617/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten viersemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“, an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten viersemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR12126134
Alte Dokumentnummer
N7199643748L