Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ und „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“
Fassungen (Gesetz)
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 617/1996 (Stammfassung)▾
Gliederung Fassung vom 01.01.1997 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§