Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht“ und „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Dekan oder die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat an die Absolventen des Universitätslehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR12126139
Alte Dokumentnummer
N7199643808L