Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreich Institut-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1996Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Österreich Institut G.m.b.H.“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe es ist, kulturelle Auslandsbeziehungen insbesondere über das Medium der deutschen Sprache zu pflegen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, für diese Gesellschaft anzuwenden.Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, für diese Gesellschaft anzuwenden. (3)Absatz 3,Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gegenstände des beweglichen Bundesvermögens, die für Aufgaben verwendet wurden, die nunmehr von der Gesellschaft wahrgenommen werden, als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen.
(4)Absatz 4,Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 3 sind von allen öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Die Gründungsvorgänge gemäß Absatz eins bis 3 sind von allen öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12126234
alte Dokumentnummer
N7199654521J