Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreich Institut-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1996Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes folgende Aufgaben vorzusehen:
Durchführung von Deutschkursen auf internationalem Niveau im Ausland,
Unterstützung der fachlichen Betreuung des Deutschunterrichtes im Ausland,
im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesorgane, im Rahmen privatrechtlicher Verträge, Durchführung von kulturellen Aufgaben im Ausland, insbesondere die Verwaltung eines international anerkannten österreichischen Sprachzertifikats, die Entsendung von Lektoren, Lehrern und Sprachassistenten, die fachliche Betreuung von Österreich-Bibliotheken und die Verbreitung österreichbezogener Literatur, österreichischer Publikationen und österreichischer Lehrmaterialien,
Zusammenarbeit mit interessierten in- und ausländischen Institutionen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12126236
alte Dokumentnummer
N7199654523J