Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes“ bzw. „Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Linz hat an Absolventen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes“ und an Absolventinnen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12126297
Alte Dokumentnummer
N7199656664J