Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 475/1996Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.
(2)Absatz 2,Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatz eins, werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12126369
Alte Dokumentnummer
N7199657893J