Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 475/1996Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12126360
alte Dokumentnummer
N7199657884J