Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 479/1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 666/1996Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
NOR12126375
Alte Dokumentnummer
N7199657909J