Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 479/1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 666/1996Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6.Paragraph 6,
Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt. Bei Erfüllung der in den Paragraphen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
NOR12126377
Alte Dokumentnummer
N7199657911J