Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2002Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 5.Paragraph 5,
Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt. Bei Erfüllung der in den Paragraphen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
NOR12126383
Alte Dokumentnummer
N7199657918J