Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 sinngemäß.Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die gültige Inskription der sechs Semester des zweiten Studienabschnittes;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im Paragraph 9, genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis;
die Approbation der Diplomarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12126403
Alte Dokumentnummer
N7199658031J