Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.10.1996 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 501/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.199630.09.2003 BGBl. Nr. 501/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1996BGBl. Nr. 501/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Studienordnung tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1970,, tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Verordnung zu erlassen ist, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Studienplanes, der unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassen ist, begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes fortzusetzen und zu beenden. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Studierende auf Grund der neuen Studienvorschriften. Sie sind aber berechtigt, sich durch schriftliche Erklärung jederzeit dieser Studienordnung und dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen.
  4. Absatz 4,In dem unter Berücksichtigung dieser Studienordnung zu erlassenden Studienplan ist festzulegen, welche Prüfungen im Fall der Unterwerfung eines Studierenden unter die neuen Bestimmungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, AHStG anerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10010021

Dokumentnummer

NOR12126406

Alte Dokumentnummer

N7199658034J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/501/P13/NOR12126406