Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erster Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 75 bis 85 Wochenstunden aus folgenden Fächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Mathematik ................................. 8-12
b) Botanik .................................... 5-10
c) Geologie und Bodenkunde .................... 6-11
d) Baustatik und Festigkeitslehre ............. 8-12
e) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
Vermessung, Fernerkundung und Geoinformation 12-18
Hydraulik .................................. 4- 8
f) Vorprüfungsfächer zur ersten Diplomprüfung . 16-26
(2)Absatz 2,Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. b bis e hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Absatz eins, Litera b bis e hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12126396
Alte Dokumentnummer
N7199658024J