Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung (Prüfungsteil) der ersten Diplomprüfung setzt den Abschluß der für die Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen voraus. Der Abschluß der ersten Diplomprüfung setzt weiters die gültige Inskription der vier Semester des ersten Studienabschnittes voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung (gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über Studienrichtungen der Bodenkultur) setzt weiters die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.Die Zulassung zur kommissionellen Prüfung (gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Bundesgesetz über Studienrichtungen der Bodenkultur) setzt weiters die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und die Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12126398
Alte Dokumentnummer
N7199658026J