Kurztitel
Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 125 bis 135 Wochenstunden aus folgenden Fächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Wasserwirtschaft und Wasserbau .............. 14-20
b) Erd- und Grundbau ........................... 4- 8
c) Verkehrswesen ............................... 4- 8
d) Konstruktiver Ingenieurbau .................. 6-10
e) Agrarische Operationen ...................... 2- 4
f) Raumplanung und Raumordnung ................. 2- 6
g) Fächer, die die Studierenden nach Maßgabe des
Studienplanes aus wenigstens acht
Fächerkatalogen zur Vertiefung in den
einzelnen Prüfungsteilen zu wählen haben .... 35-45
h) Fächer, die die Studierenden aus
Lehrveranstaltungen völlig frei wählen können mindestens 20
i) aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem
das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist ... 5
j) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung . 25-35
(2)Absatz 2,Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Abs. 1 lit. a bis f hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Absatz eins, Litera a bis f hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die im § 15 Abs. 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 1 lit. i oder als Freifächer anzubieten.Die im Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz eins, Litera i, oder als Freifächer anzubieten.