Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1996 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 501/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199630.09.2003 BGBl. Nr. 501/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1996BGBl. Nr. 501/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 125 bis 135 Wochenstunden aus folgenden Fächern:

Name des Faches                                       Zahl der

                                                    Wochenstunden

a) Wasserwirtschaft und Wasserbau ..............      14-20

b) Erd- und Grundbau ...........................       4- 8

c) Verkehrswesen ...............................       4- 8

d) Konstruktiver Ingenieurbau ..................       6-10

e) Agrarische Operationen ......................       2- 4

f) Raumplanung und Raumordnung .................       2- 6

g) Fächer, die die Studierenden nach Maßgabe des

   Studienplanes aus wenigstens acht

   Fächerkatalogen zur Vertiefung in den

   einzelnen Prüfungsteilen zu wählen haben ....      35-45

h) Fächer, die die Studierenden aus

   Lehrveranstaltungen völlig frei wählen können   mindestens 20

i) aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem

   das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist ...          5

j) Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung .      25-35

  1. Absatz 2,Zur Sicherstellung einer praxisbezogenen Ausbildung in den Fächern gemäß Absatz eins, Litera a bis f hat der Studienplan überdies Exkursionen im Umfang von fünf bis zehn Tagen vorzusehen.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz eins, Litera i, oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Erdbau

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10010021

Dokumentnummer

NOR12126400

Alte Dokumentnummer

N7199658028J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/501/P7/NOR12126400