Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 11. (1) Das laufende Budget dient der Finanzierung des bestehenden Leistungsangebotes der Universitätsinstitute und Dienstleistungseinrichtungen. Es unterteilt sich in einParagraph 11, (1) Das laufende Budget dient der Finanzierung des bestehenden Leistungsangebotes der Universitätsinstitute und Dienstleistungseinrichtungen. Es unterteilt sich in ein
fortgeschriebenes Budget und in
Projekte in Realisierung im Sinne des § 13 ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur den in den Budgetplänen (§ 18 Abs. 2) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr (das den Budgetantrag betreffende Jahr) enthalten.Projekte in Realisierung im Sinne des Paragraph 13, ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur den in den Budgetplänen (Paragraph 18, Absatz 2,) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr (das den Budgetantrag betreffende Jahr) enthalten.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung des fortgeschriebenen Budgets gilt folgendes:
Die fortgeschriebenen Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind Gegenstand der Budgetzuweisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gemäß § 17 Abs. 4 UOG 1993.Die fortgeschriebenen Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind Gegenstand der Budgetzuweisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UOG 1993.
Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an jenen Ersatzinvestitionen für das Planungsjahr anzugeben, welche nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 13 fallen. Bei Ratenkäufen ist der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an jenen Ersatzinvestitionen für das Planungsjahr anzugeben, welche nicht unter den Begriff eines Projektes nach Paragraph 13, fallen. Bei Ratenkäufen ist der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.
Dokumentnummer
NOR12126462
Alte Dokumentnummer
N7199659625J