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§ 11

Fassungen
20.12.1996 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1120.12.199630.11.2000 BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.12.1996BGBl. Nr. 736/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 11, (1) Das laufende Budget dient der Finanzierung des bestehenden Leistungsangebotes der Universitätsinstitute und Dienstleistungseinrichtungen. Es unterteilt sich in ein

  1. Ziffer eins
    fortgeschriebenes Budget und in
  2. Ziffer 2
    Projekte in Realisierung im Sinne des Paragraph 13, ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei diese nur den in den Budgetplänen (Paragraph 18, Absatz 2,) jeweils ausgewiesenen Teilbetrag für das Planungsjahr (das den Budgetantrag betreffende Jahr) enthalten.
  1. Absatz 2,Für die Ermittlung des fortgeschriebenen Budgets gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die fortgeschriebenen Personalausgaben und Aufwendungen sind die Zuweisungen des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres. Änderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind Gegenstand der Budgetzuweisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UOG 1993.
    2. Ziffer 2
      Bei den Anlagen ist der Betrag für den Bedarf an jenen Ersatzinvestitionen für das Planungsjahr anzugeben, welche nicht unter den Begriff eines Projektes nach Paragraph 13, fallen. Bei Ratenkäufen ist der für das Planungsjahr anfallende Ratenbetrag zu bemessen.

Gesetzesnummer

10010026

Dokumentnummer

NOR12126462

Alte Dokumentnummer

N7199659625J