Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Projekte, Mehrbedarf, Minderbedarf
§ 13. (1) Projekte sind budgetwirksame Maßnahmen, deren Gesamtausgaben oder -einsparungen mehr als 10 Millionen Schilling betragen. Bei Ausgaben oder Einsparungen, die künftige Finanzjahre betreffen, ist der entsprechende Jahresbetrag anzusetzen.Paragraph 13, (1) Projekte sind budgetwirksame Maßnahmen, deren Gesamtausgaben oder -einsparungen mehr als 10 Millionen Schilling betragen. Bei Ausgaben oder Einsparungen, die künftige Finanzjahre betreffen, ist der entsprechende Jahresbetrag anzusetzen.
(2)Absatz 2,Ausbau- und Rückbauprojekte betreffen Änderungen von Leistungsangeboten (Leistungsangebotsprojekte) sowie Maßnahmen zum Kapazitätsausgleich (Kapazitätsausgleichsprojekte).
(3)Absatz 3,Leistungsangebotsprojekte sind
die Einrichtung neuer oder die Auflassung bestehender wissenschaftlicher Fächer;
die Einrichtung oder Auflassung von Studienrichtungen oder Studienzweigen;
kapazitätsrelevante Änderungen des Studienrechts;
der Abbau von Über- oder Unterkapazitäten auf Grund einer Änderung der Zahl der Studierenden;
eine Änderung des Serviceangebotes von Dienstleistungseinrichtungen.
(4)Absatz 4,Kapazitätsausgleichsprojekte sind der
Abbau von bestehenden Überkapazitäten;
Abbau von bestehenden Unterkapazitäten.
(5)Absatz 5,Investitions- und Desinvestitionsprojekte sind
Bau- und Sanierungsprojekte;
Einrichtungs- und Ausstattungsprojekte;
Studentenarbeitsplatzprojekte;
(6)Absatz 6,Soweit eine Maßnahme nicht zu einem in den Abs. 3 bis 5 genannten Fällen gezählt werden kann, ist diese als „Sonstiges Projekt'' auszuweisen.Soweit eine Maßnahme nicht zu einem in den Absatz 3 bis 5 genannten Fällen gezählt werden kann, ist diese als „Sonstiges Projekt'' auszuweisen.
(7)Absatz 7,Mehrjährige auf Grund von Entscheidungen der dafür zuständigen Verwaltungsorgane oder auf Grund von Gesetzen und Verordnungen zu realisierende Projekte sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst in die Entwicklungsplanung aufzunehmen.
Schlagworte
Gesamteinsparung, Ausbauprojekt, Investitionsprojekt, Bauprojekt,
Einrichtungsprojekt
Dokumentnummer
NOR12126464
Alte Dokumentnummer
N7199659627J