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§ 13

Fassungen
20.12.1996 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1320.12.199630.11.2000 BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.12.1996BGBl. Nr. 736/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt

Projekte, Mehrbedarf, Minderbedarf

Paragraph 13, (1) Projekte sind budgetwirksame Maßnahmen, deren Gesamtausgaben oder -einsparungen mehr als 10 Millionen Schilling betragen. Bei Ausgaben oder Einsparungen, die künftige Finanzjahre betreffen, ist der entsprechende Jahresbetrag anzusetzen.

  1. Absatz 2,Ausbau- und Rückbauprojekte betreffen Änderungen von Leistungsangeboten (Leistungsangebotsprojekte) sowie Maßnahmen zum Kapazitätsausgleich (Kapazitätsausgleichsprojekte).
  2. Absatz 3,Leistungsangebotsprojekte sind
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung neuer oder die Auflassung bestehender wissenschaftlicher Fächer;
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung oder Auflassung von Studienrichtungen oder Studienzweigen;
    3. Ziffer 3
      kapazitätsrelevante Änderungen des Studienrechts;
    4. Ziffer 3
      der Abbau von Über- oder Unterkapazitäten auf Grund einer Änderung der Zahl der Studierenden;
    5. Ziffer 4
      eine Änderung des Serviceangebotes von Dienstleistungseinrichtungen.
  3. Absatz 4,Kapazitätsausgleichsprojekte sind der
    1. Ziffer eins
      Abbau von bestehenden Überkapazitäten;
    2. Ziffer 2
      Abbau von bestehenden Unterkapazitäten.
  4. Absatz 5,Investitions- und Desinvestitionsprojekte sind
    1. Ziffer eins
      Bau- und Sanierungsprojekte;
    2. Ziffer 2
      Mietprojekte;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungs- und Ausstattungsprojekte;
    4. Ziffer 4
      Studentenarbeitsplatzprojekte;
    5. Ziffer 5
      Großgeräteprojekte;
    6. Ziffer 6
      Berufungsprojekte.
  5. Absatz 6,Soweit eine Maßnahme nicht zu einem in den Absatz 3 bis 5 genannten Fällen gezählt werden kann, ist diese als „Sonstiges Projekt'' auszuweisen.
  6. Absatz 7,Mehrjährige auf Grund von Entscheidungen der dafür zuständigen Verwaltungsorgane oder auf Grund von Gesetzen und Verordnungen zu realisierende Projekte sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst in die Entwicklungsplanung aufzunehmen.

Schlagworte

Gesamteinsparung, Ausbauprojekt, Investitionsprojekt, Bauprojekt, Einrichtungsprojekt

Gesetzesnummer

10010026

Dokumentnummer

NOR12126464

Alte Dokumentnummer

N7199659627J