Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 15. (1) Der Minderbedarf umfaßt sämtliche einzusparende Ressourcen, welche nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 13 fallen.Paragraph 15, (1) Der Minderbedarf umfaßt sämtliche einzusparende Ressourcen, welche nicht unter den Begriff eines Projektes nach Paragraph 13, fallen.
(2)Absatz 2,Freiwerdende Ressourcen auf Grund eines Minderbedarfes können zur Abdeckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfes verwendet werden und müssen in diesem Falle nicht im Budgetantrag ausgewiesen werden.
Dokumentnummer
NOR12126466
Alte Dokumentnummer
N7199659629J