Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 16. (1) Das oberste Kollegialorgan hat im Budgetantrag jedes Projekt gesondert auszuweisen sowie eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prioritätenliste sind jedoch nur jene Projekte zu reihen, welche nicht bereits in Form eines Projektes in Realisierung oder eines Projektes auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Bestandteil der Entwicklungsplanung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst sind.Paragraph 16, (1) Das oberste Kollegialorgan hat im Budgetantrag jedes Projekt gesondert auszuweisen sowie eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prioritätenliste sind jedoch nur jene Projekte zu reihen, welche nicht bereits in Form eines Projektes in Realisierung oder eines Projektes auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Bestandteil der Entwicklungsplanung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst sind.
(2)Absatz 2,Wird ein Projekt im Budgetantrag ausgewiesen, für welches keine Bedarfsberechnung möglich ist, hat der Budgetantrag jedenfalls eine Ausgabenschätzung zu enthalten, welche insbesondere alle finanziellen Folgewirkungen umfaßt.
(3)Absatz 3,Abgeschlossene Projekte sind Gegenstand von Evaluierungsmaßnahmen.
Dokumentnummer
NOR12126467
Alte Dokumentnummer
N7199659630J