Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
20.12.1996 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1820.12.199630.11.2000 BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

20.12.1996BGBl. Nr. 736/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 18, (1) Dem Budgetantrag der Universität sind anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten unter gesonderter Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben der zweckgebundenen Gebarung;
  2. Ziffer 2
    Projektbeschreibungen;
  3. Ziffer 3
    Prioritätenreihung der Projekte;
  4. Ziffer 4
    durchgeführte Bedarfsberechnungen bzw. Ausgabenschätzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,;
  5. Ziffer 5
    Antrag zum Stellenplan;
  6. Ziffer 6
    Antrag zum Fahrzeugplan;
  7. Ziffer 7
    Antrag zum Plan für Datenverarbeitungsanlagen.
  1. Absatz 2,Projektbeschreibungen dienen der Begründung eines Projektes. Für sämtliche Projekte sind die Ressourcen einschließlich der Planstellen darzustellen. Bei allen Ausbau- und Investitionsprojekten wie auch Rückbau- und Desinvestitionsprojekten sind dem Budgetantrag Realisierungs- und Budgetpläne anzuschließen. In den Realisierungsplänen ist die Verwirklichung des Bedarfes und der Einsparungen an Ressourcen auf die Kalenderjahre aufzuteilen. In den Budgetplänen sind die in den Realisierungsplänen dargestellten Ressourcen ebenfalls nach Kalenderjahren getrennt und unter Berücksichtigung der einzelnen Voranschlagsansätze betragsmäßig darzustellen.
  2. Absatz 3,Der Antrag zum Stellenplan ist analog dem Budgetantrag in einen laufenden Teil und in einen variablen Teil zu gliedern.

Schlagworte

Ausbauprojekt, Rückbauprojekt

Gesetzesnummer

10010026

Dokumentnummer

NOR12126469

Alte Dokumentnummer

N7199659632J