Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 18. (1) Dem Budgetantrag der Universität sind anzuschließen:Paragraph 18, (1) Dem Budgetantrag der Universität sind anzuschließen:
die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten unter gesonderter Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben der zweckgebundenen Gebarung;
Prioritätenreihung der Projekte;
durchgeführte Bedarfsberechnungen bzw. Ausgabenschätzungen gemäß § 16 Abs. 2;durchgeführte Bedarfsberechnungen bzw. Ausgabenschätzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,;
Antrag zum Plan für Datenverarbeitungsanlagen.
(2)Absatz 2,Projektbeschreibungen dienen der Begründung eines Projektes. Für sämtliche Projekte sind die Ressourcen einschließlich der Planstellen darzustellen. Bei allen Ausbau- und Investitionsprojekten wie auch Rückbau- und Desinvestitionsprojekten sind dem Budgetantrag Realisierungs- und Budgetpläne anzuschließen. In den Realisierungsplänen ist die Verwirklichung des Bedarfes und der Einsparungen an Ressourcen auf die Kalenderjahre aufzuteilen. In den Budgetplänen sind die in den Realisierungsplänen dargestellten Ressourcen ebenfalls nach Kalenderjahren getrennt und unter Berücksichtigung der einzelnen Voranschlagsansätze betragsmäßig darzustellen.
(3)Absatz 3,Der Antrag zum Stellenplan ist analog dem Budgetantrag in einen laufenden Teil und in einen variablen Teil zu gliedern.
Schlagworte
Ausbauprojekt, Rückbauprojekt
Dokumentnummer
NOR12126469
Alte Dokumentnummer
N7199659632J