Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschafts- und Erziehungskooperation - Fortführung der Aktion
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
Die Aktion wird folgende Maßnahmen umfassen: Austausch von Studierenden, Graduierten und Wissenschaftern, Lehrkräften an Universitäten, an Hochschulen künstlerischer Richtung und an Fachhochschul-Studiengängen sowie von Erziehungsfachleuten zum Zwecke von Erziehungstätigkeiten, Unterricht, Studien und Forschungen an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschul-Studiengängen, Schulen, sonstigen Lehranstalten und Forschungseinrichtungen.
Weiters soll die Aktion die Durchführung weiterer gemeinsamer wissenschaftlicher, wissenschaftlich-technischer und Bildungsprogramme und Veranstaltungen wie Studien, Forschungs- und Ausbildungsprojekte, Seminare, Tagungen und die Bereitstellung von Büchern und Lehrmaterialen nach Maßgabe der nationalen Rechtslage der beteiligten Länder ermöglichen.
Schlagworte
Forschungsprojekt
Dokumentnummer
NOR12126694
Alte Dokumentnummer
N7199711053U