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Art. 3

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 194/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.07.199731.12.2007 BGBl. III Nr. 194/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschafts- und Erziehungskooperation - Fortführung der Aktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 1997,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 194/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Das Leitungsgremium der Aktion setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, von denen fünf der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und fünf der Minister für Erziehung der Slowakischen Republik ernennt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich oder eine von ihm ernannte Person und der Minister für Erziehung der Slowakischen Republik oder eine von ihm ernannte Person sind Ehrenvorsitzende des Leitungsgremiums.
  2. Ziffer 2
    Das Leitungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dem das Stimmrecht zusteht, jeweils für das laufende Kalenderjahr. Der Vorsitzende des vergangenen Kalenderjahres verbleibt bis zur Wahl des Vorsitzenden für das laufende Kalenderjahr in seiner Funktion.
  3. Ziffer 3
    Das Leitungsgremium ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich auch die Erfordernisse der Beschlußfassung ergeben. Für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung, über Spesenersatz im Sinne von Artikel 3, Absatz 4 und über die Beauftragung einer Trägerorganisation im Sinne von Artikel 4 ist jedenfalls die Einstimmigkeit erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Die Mitglieder des Leitungsgremiums üben ihre Funktion vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bis zum jeweils darauf folgenden 31. Dezember aus und können wieder bestellt werden. Sie erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Das Leitungsgremium kann notwendige Spesen, die seinen Mitgliedern durch die Teilnahme an Sitzungen und durch die Erfüllung anderer vom Leitungsgremium übertragener Aufgaben erwachsen, vergüten.
  5. Ziffer 5
    Das Leitungsgremium erstellt ein Jahresprogramm, welches der Genehmigung durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich und durch das Ministerium für Erziehung der Slowakischen Republik bedarf. Es legt mindestens einmal jährlich in Form und Inhalt geeignete Berichte über die Durchführung der Aktion und jährlich einen geprüften Rechnungsabschluß an das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und das Ministerium für Erziehung vor.

Gesetzesnummer

10010030

Dokumentnummer

NOR12126695

Alte Dokumentnummer

N7199711054U