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Art. 5

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 194/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.07.199731.12.2007 BGBl. III Nr. 194/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissenschafts- und Erziehungskooperation - Fortführung der Aktion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 1997,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 194/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Beide Vertragsparteien haben vereinbart, daß die für die Durchführung der Aktion in den jährlichen Haushaltsgesetzen vorgesehenen Mittel in der Form geteilt werden, daß die Republik Österreich zwei Drittel und die Slowakische Republik ein Drittel der für die Realisierung der genehmigten Jahresprogramme notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellt. Für die Bemessung dieses Verhältnisses ist der Umrechnungskurs (Mittelkurs) des österreichischen Schillings zur slowakischen Krone am 31. Jänner des jeweiligen Jahres maßgebend.
  2. Ziffer 2
    Für die Finanzierung der Aktivitäten der Aktion können auch andere Geldmittel, die von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, verwendet werden. Diese Zuwendungen und jeder Zuwachs aus deren Veranlagungen oder aus deren allfälligen sonstigen Erträgen kommen der Aktion zugute.

Gesetzesnummer

10010030

Dokumentnummer

NOR12126697

Alte Dokumentnummer

N7199711056U