Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschafts- und Erziehungskooperation - Fortführung der Aktion
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5
Beide Vertragsparteien haben vereinbart, daß die für die Durchführung der Aktion in den jährlichen Haushaltsgesetzen vorgesehenen Mittel in der Form geteilt werden, daß die Republik Österreich zwei Drittel und die Slowakische Republik ein Drittel der für die Realisierung der genehmigten Jahresprogramme notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stellt. Für die Bemessung dieses Verhältnisses ist der Umrechnungskurs (Mittelkurs) des österreichischen Schillings zur slowakischen Krone am 31. Jänner des jeweiligen Jahres maßgebend.
Für die Finanzierung der Aktivitäten der Aktion können auch andere Geldmittel, die von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, verwendet werden. Diese Zuwendungen und jeder Zuwachs aus deren Veranlagungen oder aus deren allfälligen sonstigen Erträgen kommen der Aktion zugute.
Dokumentnummer
NOR12126697
Alte Dokumentnummer
N7199711056U