Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschafts- und Erziehungskooperation - Fortführung der Aktion
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 6
Bei akuter Erkrankung oder bei einem Unfall gewährt die empfangende Seite den im Rahmen dieses Protokolls auf ihr Gebiet kommenden Personen dringend erforderliche medizinische Betreuung wie ihren eigenen Staatsangehörigen, ausgenommen Kurbehandlung, Zahnersatz und chronische Erkrankungen, oder sie sorgt für die Dauer des Aufenthalts für den Abschluß einer Unfall- und Krankenversicherung, die diese Leistungen deckt. Die medizinische Betreuung erfolgt in Österreich in dem Umfang, der der Leistungspflicht der gesetzlichen allgemeinen Krankenversicherung entspricht, und ist hinsichtlich der Anstaltspflege auf die Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse beschränkt.
Schlagworte
Unfallversicherung
Dokumentnummer
NOR12126699
Alte Dokumentnummer
N7199711057U