Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissenschafts- und Erziehungskooperation - Fortführung der Aktion
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 194/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 194 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
Dieses Protokoll bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.
Das vorliegende Protokoll kann von jeder Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ende eines laufenden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden und tritt in diesem Fall am 31. Dezember dieses Jahres außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12126701
Alte Dokumentnummer
N7199711058U