Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ und „Akademisch geprüfter Kulturmanager“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 210/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien hat an Absolventinnen des an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ und an Absolventen des von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
NOR12126704
Alte Dokumentnummer
N7199712362Y