Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
30.09.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 316/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2130.09.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 316/2000 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

30.09.2000BGBl. II Nr. 316/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 21,

Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind das diesbezügliche bisherige besondere Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Sie sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte der Studienrichtung Erdölwesen, die am 1. Oktober 2000 noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan Petroleum Engineering zu unterstellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

10010034

Dokumentnummer

NOR40011699