Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 316/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 21.Paragraph 21,
Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind das diesbezügliche bisherige besondere Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Sie sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte der Studienrichtung Erdölwesen, die am 1. Oktober 2000 noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan Petroleum Engineering zu unterstellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40011699