Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 212/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 158/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 22.Paragraph 22,
Die Zulassung gemäß § 34 UniStG zum Studium der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 1.30 zum UniStG)” an der Universität Graz ist letztmalig im Sommersemester 2003 möglich. Studierende, die zum Studium der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 1.30 zum UniStG)” an der Universität Graz zugelassen sind, haben das Recht, dieses Studium bis längstens 30. September 2008 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan “Bakkalaureatsstudium Soziologie” der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 6.10 zum UniStG)” unterstellt. Die Zulassung gemäß Paragraph 34, UniStG zum Studium der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 30, zum UniStG)” an der Universität Graz ist letztmalig im Sommersemester 2003 möglich. Studierende, die zum Studium der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 30, zum UniStG)” an der Universität Graz zugelassen sind, haben das Recht, dieses Studium bis längstens 30. September 2008 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan “Bakkalaureatsstudium Soziologie” der Studienrichtung “Soziologie (gemäß Anlage 1 Ziffer 6 Punkt 10, zum UniStG)” unterstellt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
NOR40039698